SatzungS A T Z U N G DES FÖRDERVEREINS " KLINGENDE KIRCHE" SAARLOUIS-LISDORF E.V. § 1 Der Verein führt den Namen Förderverein „Klingende Kirche" Saarlouis-Lisdorf e.V. und hat seinen Sitz in 66740 Saarlouis. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Kirchenmusik in der Pfarrkirche „St. Crispinus und Crispinianus" in Saarlouis-Lisdorf zu fördern sowie das wertvolle Orgelwerk zu pflegen und zu unterhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch kirchenmusikalische Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerte, der Durchführung der Europäischen Orgelakademie sowie dem Orgel-Kompositionswettbewerb im Rahmen der Saarlouiser Orgeltage, verwirklicht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ergeht innerhalb einer vierzehntätigen Frist kein schriftlicher Ablehnungsbescheid, so gilt die Aufnahme als bewirkt. Gegen den Ablehnungsbescheid steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt 1) durch Tod
§ 4 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, die acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen sind und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich bzw. bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter abgeben kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins wahrzunehmen und für seine Ziele zu werben und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 5 Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand hat auf Antrag und bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes das Recht, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. § 6 Die Organe des Vereins sind: § 7 Der Vorstand besteht aus: § 8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes wählbare Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. § 9 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: § 10 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. § 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. § 12 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: § 13 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die ordungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die sonstigen Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragen geheime Abstimmung. Für Wahlen gilt, wenn im ersten Wahlgang kein Kanditat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kanditaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
§ 14 Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. § 15 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde Saarlouis „St. Ludwig" oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege des Orgelwerks in der Lisdorfer Pfarrkirche „St. Crispinus und St. Crispinianus" in Saarlouis-Lisdorf zu verwenden hat. Boßmann, Vorsitzender | Amann, Schriftführerin |
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