Förderverein Klingende Kirche Saarlouis e.V. • Sie haben Fragen? Fon: 0 68 31/12 22 20 oder info@klingende-kirche.de

Satzung

S A T Z U N G  DES  FÖRDERVEREINS " KLINGENDE KIRCHE" DER  KATH. KIRCHENGEMEINDE  SAARLOUIS-LISDORF E.V.
(geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 2012)

§ 1
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderverein "Klingende Kirche" der Kath. Kirchengemeinde Saar-louis-Lisdorf e.V. und hat seinen Sitz in 66740 Saarlouis. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Kirchenmusik in der Pfarrkirche Crispinus und Crispinianus in Saar-louis-Lisdorf zu fördern sowie das wertvolle Orgelwerk zu pflegen und zu unterhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch kirchenmusikalische Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerte, der Durchführung der Europäischen Orgelakademie sowie dem Orgel-Kompositionswettbewerb im Rahmen der Saarlouiser Orgeltage, verwirklicht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ergeht innerhalb einer vierzehntätigen Frist kein schriftlicher Ablehnungsbescheid, so gilt die Aufnahme als bewirkt. Gegen den Ablehnungsbescheid steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt 1) durch Tod 2) durch Austritt. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. 3) durch Ausschluß - der Auschluß erfolgt, wenn a) Beiträge für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der endgültige Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch 2/3 Mehrheit. Wird der Ausschließungsbescheid vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, die acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen sind und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich bzw. bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter abgeben kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins wahrzunehmen und für seine Ziele zu werben und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (In der Mitgliederversammlung wurde der Regelbetrag ab 1.1.2002 auf Euro 2,50 festgesetzt) Der Vorstand hat auf Antrag und bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes das Recht, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
 

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1) der Vorstand 2) die Mitgliederversammlung
 

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 1) dem Vorsitzenden 2) dem stellvertretenden Vorsitzenden 3) dem Schriftführer 4) dem Kassierer 5) dem Organisationsleiter 6) dem jeweiligen Pfarrer der Kirchengemeinde Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Vertretungsberechtigt ist jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit dem Schriftführer oder Kassierer.
 

§ 8
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes wählbare Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des jeweiligen Pfarrers der Kirchengemeinde, ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen

§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1) Geschäftsleitung 2) Verwaltung des Vereinsvermögens 3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 4) Ausführung der Vereinsbeschlüsse 5) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern 6) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. 8) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§ 10
Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl von zwei Kassenprüfern, die das Recht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfungen haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4) Festsetzung der Vereinsbeiträge
5) Entscheidung als Berufungsinstanz über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die ordungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die sonstigen Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragen geheime Abstimmung. Für Wahlen gilt, wenn im ersten Wahlgang kein Kanditat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kanditaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungänderungen der genaue Wortlaut der Änderungen.

§ 14
Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde Crispinus und Crispinianus in Saarlouis-Lisdorf oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege des Orgelwerks in der Lisdorfer Pfarrkirche zu verwenden hat.

Saarlouis-Lisdorf, 11. März 2012

 

 
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